Rechtstracker.at

Art. 3 § 52

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 5225.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Überprüfung der Wahlvorschläge

Paragraph 52, (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen, vorhandene Mängel innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens fünf Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltage liegt, der Hauptwahlkommission schriftlich mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen vom Zustellungsbevollmächtigten und von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag durch ihre Unterschrift unterstützt haben, unterschrieben sein.

  1. Absatz 2,Wahlvorschläge, die verspätet eingebracht wurden, sowie Wahlvorschläge, die auch nach Ablauf der Frist zur Mängelbehebung nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften aufweisen oder nicht die erforderliche Anzahl von wählbaren Wahlwerbern enthalten, sind nicht zuzulassen.
  2. Absatz 3,Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen.
  3. Absatz 4,Wird in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so werden die in diesem Wahlkreis zu vergebenden Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren als Restmandate zugeteilt.
  4. Absatz 5,Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht oder wird auf Grund eines Übereinkommens aller Wählergruppen eines Wahlkreises ein gemeinsam erstellter gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig eingebracht, so hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens für diesen Wahlkreis abzusehen und die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages durch Verlautbarung für gewählt erklären.
  5. Absatz 6,Die Hauptwahlkommission hat die von ihr zugelassenen Wahlvorschläge im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und im "Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder" nach Prüfung sofort und so zu verlautbaren, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens fünfzehn Tage vor dem Wahltage erfolgt.
  6. Absatz 7,In der Verlautbarung nach Absatz 6, hat sich die Reihenfolge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Kammertag, wenn auch im Rahmen einer Koppelung mit anderen Wählergruppen oder unter einer anderen Bezeichnung, vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl ermittelten Stimmen zu richten; ist diese Zahl gleich, so hat die Hauptwahlkommission die Reihenfolge durch das Los zu entscheiden. Im Anschluß an die nach der vorhergehenden Regelung gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen in der Reihenfolge des Zeitpunktes der Einbringung ihrer Wahlvorschläge zu reihen.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042176

Alte Dokumentnummer

N3194821354L